Ausbildungsinhalte
Die Tabelle gibt einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen für die Psychotherapieausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (APrV) des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und deren Gestaltung in der SAP.
Spalte 1: Paragraph des APrV (durch Klick direkt zum entsprechenden Text)
Spalte 2: Tätigkeit (Kurzbezeichnung) entsprechend APrV
Spalte 3: Mindestens erforderliche Stunden nach APrV
Spalte 4: Stunden entsprechend der Umsetzung in der SAP (Abweichungen vom gesetzlichen Minimum sind fett markiert)
Spalte 5: Umsetzung in der SAP für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
Paragraph | Tätigkeit nach APrV PsychThG |
Std. (gesetzl.) |
Std. (SAP) | Details und Merkblätter | |
§2_(2) Nr. 1 APrV | Praktische Tätigkeit an einer psychiatrisch klinischen Einrichtung | min. 1200 | 1200 | Wie die 1.200 Stunden (bei Vollzeit 8 Monate) abgeleistet werden müssen und welche Voraussetzungen die Kliniken haben müssen, ersehen Sie aus unserem Merkblatt. Es empfiehlt sich die Psychiatriezeit und die Psychosomatik möglichst an den Anfang der Ausbildung zu legen. | |
§2_(2) Nr.2 APrV | Praktische Tätigkeit an einer psychotherapeutischen / psychosomatischen Einrichtung | min. 600 | 600 | Lehrpraxis oder eine vom Sozialversicherungsträger anerkannte Einrichtung (z.B. Klinik für Psychotherapie oder Psychosomatik). | |
§3_APrV | Theoretische Ausbildung | min. 600 | 600 | Über einen Zeitraum von drei bis fünf Kalenderjahren werden Blockseminare mit insgesamt mind. 600 Stunden angeboten. Die einzelnen Blockseminare umfassen ca. 4-8 Tage, das heißt ca. drei Seminare pro Jahr (vgl. detaillierter Aufbau). | |
§4 APrV | Praktische Ausbildung (Krankenbehandlung) | min. 600 | 700 | Mit den Behandlungsstunden kann nach der Hälfte der Ausbildung (2.100 Stunden) begonnen werden. Die Behandlungsstunden (mind. 700 Stunden) werden über die Kooperationspraxen erbracht und über die Institutsambulanz der SAP abgerechnet. | |
§4 APrV | Supervision | min. 150 | min 150 | Die Supervisionsstunden werden im Rahmen des § 4 absolviert. Von den 150 Stunden Supervision müssen mindestens 50 Stunden Einzelsupervision sein. | |
(§5 APrV) | Selbsterfahrung | min. 120 | 200 | Die Selbsterfahrung umfasst 160 Stunden Gruppenselbsterfahrung u. mind. 40 Stunden Einzelselbsterfahrung. Bereits früher erfolgte Einzelselbsterfahrung kann in besonderen Fällen anerkannt werden. | |
Rest | „Freie Spitze“ | 930 | 750 | Kann wahlweise nach §2, §3, §4 oder §5 abgeleistet werden. | |
Summe | 4200 | 4200 |
- Änderungen vorbehalten-
Erläuterungen zu den oben genannten Bausteinen
zu §2 APrV: Praktische Tätigkeit
Für die praktische Tätigkeit nach § 2 der APrV hat die Süddeutsche Akademie für Psychotherapie bisher mehr als 100 Kliniken und Praxen zur Verfügung.
Für PP ergibt sich die Möglichkeit, entweder acht Monate (1200 Stunden) in einer psychiatrischen Abteilung zu arbeiten od. jeweils vier Monate in der Psychiatrie u. in der Psychosomatik mit Psychiatrieweiterbildungsbefugnis.
Weitere 600 Stunden praktische Tätigkeit (§ 2 (2) Nr. 2) können in den Praxen von niedergelassenen Psychotherapeuten oder in einer psychosomatischen Klinik absolviert werden, auch in Teilzeitbeschäftigung über ein Jahr.
Es werden zunehmend bezahlte Praktikantenstellen angeboten. Es empfiehlt sich, die Psychiatriezeit und die Psychosomatik (§ 2 (2) Nr. 1 u. Nr. 2) möglichst an den Anfang der Ausbildung zu legen.
zu §3 APrV: Theoretische Ausbildung
Über einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren werden Blockseminare mit insgesamt mind. 600 Stunden angeboten. Die einzelnen Blockseminare umfassen 6-8 Tage und finden in der Regel drei mal pro Jahr statt.
zu §4 APrV: Praktische Ausbildung
Sie beginnt erst, wenn 50% der Ausbildung absolviert sind.
Die Behandlungsstunden (mind. 700 Stunden) werden über die Kooperationspraxen erbracht und über die Institutsambulanz der SAP abgerechnet. Das Honorar für die Auszubildenden beträgt derzeit Euro 45,- pro Behandlungsstunde und ab der 601. Stunde Euro 50,-. Dadurch ist in der Regel die Finanzierung der Ausbildungskosten möglich. Die Supervision (mind. 150 Stunden) umfasst mind. 50 Stunden Einzel-Supervision.
zu §5 APrV: Selbsterfahrung
Die Selbsterfahrung umfasst 160 Stunden Gruppenselbsterfahrung u. mind. 40 Stunden Einzelselbsterfahrung. Bereits früher erfolgte Einzel- Selbsterfahrung kann in besonderen Fällen anerkannt werden.
Die nächste curriculäre Ausbildung beginnt für PP und KJP im April/Mai jeden Jahres.
Reduzierung des Ausbildungsprogramms bei Vorerfahrung:
Für Teilnehmer mit qualifizierter Vorerfahrung kann die Verpflichtung zur Einzelselbsterfahrung entfallen. Abgeschlossene mehrjährige Ausbildungen in anderen Psychotherapieverfahren können grundsätzlich teilweise anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch das Landesprüfungsamt nach Befürwortung des Ausbildungsinstituts.
Gesamtkosten:
Zur Zeit muss mit Ausgaben von ca. Euro 31.250,- für die Ausbildung gerechnet werden. Die praktische Tätigkeit ist in manchen Kliniken derzeit noch ohne Vergütung. Es gibt jedoch auch zahlreiche Kliniken, die ein Praktikumsgehalt gewähren. Etwa die Hälfte unserer Ausbildungsteilnehmer haben zumindest für größere Teile des § 2 bezahlte reguläre Stellen in Kliniken. Bei Vorliegen entsprechender Sicherheiten wird von den Banken ein zinsgünstiges Darlehen über die vollen Ausbildungskosten zu günstigen Konditionen gewährt. Bei Vorliegen einer Bankbürgschaft stundet die Süddeutsche Akademie einen großen Teil der Ausbildungskosten bis zum Beginn der praktischen Ausbildung nach § 4.
Einnahmen für die Ausbildungsteilnehmer: Durch Tätigkeit in der Institutsambulanz können derzeit mind. Euro 32.000,- und bis zu Euro 65.000,- Einnahmen erzielt werden.